Sozialversicherung für Pensionierte

Sozialversicherungen für Pensionierte

(Personen im ordentlichen AHV-Alter)

Hilfsmittel der AHV

Die AHV übernimmt in der Regel 75% der Nettokosten für u.a. folgende Hilfsmittel (der Anspruch ist unabhängig von Einkommen und Vermögen):

  • Orthopädische Mass-Schuhe und orthopädische Serien-Schuhe

  • Rollstühle ohne Motor

  • Hörgerät

Hilfsmittel der AHV müssen bei der IV-Stelle des Wohnortes beantragt werden. https://www.ahv-iv.ch/Portals/0/Documents/Formulare/IV/009.001_d.pdf.

Für ein Hörgerät wird ein Pauschalbeitrag übernommen. Das Merkblatt „Hörgeräte der AHV“ enthält weitere Informationen: http://www.ahv-iv.ch/p/3.07.d.

Die Geltendmachung des Pauschalbetrags erfolgt wiederum mit dem oben erwähnten Formular (Anmeldung für Hilfsmittel der AHV).

 

Ergänzungsleistungen zur AHV

Ergänzungsleistungen zur AHV können beantragt werden, wenn der Betrag (der vorgegebenen Ansätze) für die anerkannten Ausgaben den Betrag der anrechenbaren Einnahmen übersteigt.

Es wird unterschieden, ob eine Person (oder eine Berechnungseinheit; in der Regel ein Ehepaar) zuhause wohnt oder eine Person im Heim wohnt / beide Ehepartner im Heim wohnen. Merkblatt dazu: http://www.ahv-iv.ch/p/5.01.d.

Die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen erfolgt in der Regel bei der Wohngemeinde. Üblicherweise ist die kantonale AHV-Ausgleichskasse zuständig (eine Ausnahme ist Basel-Stadt: Amt für Sozialbeiträge).

 

Prämienverbilligung in der obligatorische Krankenversicherung (KVG)

Der Anspruch und die Höhe der Prämienverbilligung sind kantonal geregelt. In der Regel ist die kantonale AHV-Ausgleichskasse zuständig (eine Ausnahme ist Basel-Stadt: Amt für Sozial­beiträge).

Die Angaben basieren auf den aktuell geltenden rechtlichen Bestimmungen.

Sozialversicherungen für Pensionierte 2017

Kurt Häcki