AHV: Rückblick und Ausblick

Rückblick

Die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung ist seit 1948 in Kraft. Sie hat in der Zwischenzeit zehn Revisionen erfahren. Seit der 9. AHV-Revision werden die Renten nach dem sogenannten Mischindex (Durchschnitt von Lohn- und Preisindex) angepasst. Im 2001 wurde die Ehepaarrente abgeschafft. Seitdem gilt die Plafonierungsvorgabe für Ehepaare.

Seit Inkrafttreten im Jahr 1948 blieb das Rentenalter der Männer unverändert bei 65 Jahren. Bei den Frauen startete das Rentenalter ebenfalls mit Alter 65. 1957 wurde es auf 63 Jahre und 1964 auf 62 Jahre gesenkt. Mit der 10. AHV-Revision wurde das Rentenalter der Frauen schrittweise auf 63 (ab 2001) und auf 64 Jahre (ab 2005) erhöht. Weitere Angleichungen des Rentenalters scheiterten an der Urne.

 

Jahr

Rentenhöhe in Franken pro Monat 1)

Einfache Altersrente

Ehepaarrente
(ab 2001: Summe der beiden Altersrenten)

Minimum

Maximum

Minimum

Maximum

1948

40

125

65

200

1954

60

142

97

227

1957

75

155

120

247

1961

90

200

144

320

1964

125

267

200

427

1967

138

294

220

470

1969

200

400

320

640

1971

220

440

352

704

1973

400

800

600

1‘200

1975

500

1‘000

750

1‘500

1977

525

1‘050

788

1‘575

1980

550

1‘100

825

1‘650

1982

620

1‘240

930

1‘860

1984

690

1‘380

1‘035

2‘070

1986

720

1‘440

1‘080

2‘160

1988

750

1‘500

1‘125

2‘250

1990

800

1‘600

1‘200

2‘400

1992

900

1‘800

1‘350

2‘700

1993

940

1‘880

1‘410

2‘820

1995

970

1‘940

1‘455

2‘910

1997

995

1‘990

1‘493

2‘985

1999

1‘005

2‘010

1‘508

3‘015

2001

1‘030

2‘060

 

3‘090

2003

1‘055

2‘110

 

3‘165

2005

1‘075

2‘150

 

3‘225

2007

1‘105

2‘210

 

3‘315

2009

1‘140

2‘280

 

3‘420

2011

1‘160

2‘320

 

3‘480

2013

1‘170

2‘340

 

3‘510

2015

1‘175

2‘350

 

3‘525

2019

1‘185

2‘370

 

3‘555

  • Die Zahlen gelten bei einer vollständigen Beitragsdauer: Skala 44; fehlende Beitragsjahre führen zu Rentenkürzungen; die Zahlen sind die Basis für die Berechnung bei einem Vorbezug oder Aufschub des Rentebezugs

Ausblick

Die finanzielle Entwicklung der AHV wird durch die demographische Entwicklung stark beeinträchtigt. Die geburtenstarken Jahrgänge der 1955er- bis 1970er-Jahre erreichen langsam das Rentenalter, mit entsprechenden Auswirkungen auf das finanzielle Gleichgewicht.

Ein erster Versuch mit der „Reform der Altersvorsorge 2020“ wurde im 2018 vom Volk abgelehnt. Auch die Abstimmung über die Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) im 2019 löst die Problematik nicht.

Mit der sogenannten Stabilisierung AHV „AHV 21“ wird ein neuer Anlauf genommen, die AHV ins Gleichgewicht zu bringen. Inhaltlich sind folgende Punkte vorgesehen:

  • Der Begriff Rücktrittsalter wird ersetzt durch das Referenzalter 65 für Frauen und Männer;

    das aktuelle Frauenalter von 64 Jahren wird ab dem Jahr nach dem Inkrafttreten der Revision jährlich um 3 Monate erhöht,

  • Für die Erhöhung des Frauenalters sind Ausgleichsmassnahmen vorgesehen (drei Varianten: Finanzierung aus Mehrwertsteuern, aus Lohnbeiträgen, Kombination aus beiden),

  • Einführung eines (wirklich) flexiblen Bezugs der Altersrente: teilweiser (mindestens 20%, maximal 80%) oder ganzer Bezug der Altersrente zwischen 62 und 70 Jahren; bei einem Vorbezug (mit Rentenkürzung) kann der anfänglich gewählte Prozentsatz einmal erhöht werden, bevor die Person den verbleibenden Rententeil bezieht; bei einem Aufschub (mit Zuschlag) kann der anfänglich gewählte prozentuale Anteil einmal reduziert werden, bevor die ganze Rente verlangt wird oder fünf Jahre nach dem Referenzalter verstrichen sind,

  • Anreize setzen, über das 65. Altersjahr hinaus zu arbeiten; kleine Einkommen sind weiterhin nicht beitragspflichtig (Freibetrag), mit Beiträgen nach Alter 65 kann die AHV-Altersrente verbessert und können Beitragslücken geschlossen werden,

  • Erhöhung der Mehrwertsteuer um maximal 1.7 Prozentpunkte.

Die Abstimmung „AHV 21“ ist im Verlauf des Jahres 2020 vorgesehen.

Kurt Häcki, 21. Mai 2020